Grundsatz der Datenminimierung
Der Artikel der DSGVO spricht davon, dass personenbezogene Daten sparsam erhoben werden müssen. Siehe in dem Zusammenhang auch die Regelung über die Berücksichtigung der technischen Standards und der technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie:
- für den Zweck angemessen sind und
- für den Zweck erheblich und relevant sind.
Für die ausgewählten Datenkategorien gilt:
- Die personenbezogenen Daten sind so erhoben und verarbeitet, dass sie für den angegebenen Zweck passen, aber nicht darüber hinaus.
- Der Verantwortliche muss sich bei der Erhebung personenbezogener Daten auf die Informationen beschränken, die für den Zweck notwendig sind.
Der Grundsatz der Datenminimierung ist im Art.5/1c DSGVO angegeben.
Weitere Grundsätze gibt es unter: „Grundsätze zur Verarbeitung personenbezogener Daten„