Technik und Organisation

Wie schon vor dieser Verordnung hat der Verantwortliche für angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu sorgen.

Diese richten sich nach dem Stand der Technik, die Kosten für die Bereitstellung dieser Technologie, die Risiken für die Betroffenen aufgrund der Datenverarbeitung, wie hoch die Wahrscheinlichkeit dieser Risiken ist.

Diese Pflichten werden durch die Verordnung für den Verantwortlichen verschärft.

Neben diesem allgemein gehaltenen Begriff gibt es dazu die genauere Vorschrift wie das umgesetzt werden soll.

Um diese TOMs richtig einzuschätzen ist eine Datenschutz-Folgeabschätzung angebracht.

Mitarbeiterschulung im Datenschutz ist eine organisatorische Maßnahme

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