Gekoppelte Einwilligungen sind unzulässig
Kopplung ist der Vorgang, wenn man eine Sache mit einer anderen verbindet. Synonyme sind verbinden, verketten und verknüpfen. Ein Kopplungsverbot ist demnach das Verbieten, dass gewisse Bedingungen an Vorteile geknüpft sind.
In der Verordnung wird das Kopplungsverbot strenger definiert als bisher. Im Hintergrund des Kopplungsverbotes steht der Begriff der Freiwilligkeit und der Grundsatz der Minimierung.
Von welcher Art Kopplung wird hier gesprochen?
Die Rede ist hier davon, dass in Zukunft die Verknüpfung von Leistung und Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten unzulässig ist, wenn der Betroffene bei der Anmeldung zu der gewollten Dienstleistung keine Wahl hat.
Zum Versenden des Email-Newsletters brauchst Du eigentlich nur die Email-Adresse. Wenn Du aber zusätzlich Name, Adresse und Telefonnummer verlangst, ist das unzulässig, weil Du diese Daten zum Versenden eines Newsletters nicht brauchst.
Das verletzt zum einen die Freiwilligkeit und zum anderen die angesprochene Datenminimierung.
Eine andere Sache, die in Zukunft problematisch sein wird ist, dass Leute nicht von der Nutzung ausgeschlossen werden können, wenn sie sich beispielsweise nicht eintragen um ein freies E-Book zu bekommen. Warum? Weil es dem Nutzer keine Wahl lässt. Sich eintragen zu müssen um es zu erhalten, ist keine Wahlmöglichkeit.
Die weitere Verwendung von auf diese Weise erhaltene Kontaktdaten kann ab Mai 2018 möglicherweise mit Strafen belegt werden.
Ich denke, dass die Lösung dafür recht einfach sein könnte. Du stellst ein freies E-Book auf Deine Seite zum Down-Load. Der Interessent muss Dir seine Email-Adresse senden um das freie E-Book zu bekommen. (Wenn Du diesen Vorgang machst dann berücksichtige unbedingt die richtige Form der Einwilligung). Das Abfragen der Email-Adresse um etwas zuzusenden ist durchaus zulässig. Wenn aber Deine Einwilligungserklärung viele Dinge enthält, die nicht unbedingt mit der Zusendung des E-Books in Zusammenhang stehen, wird es problematisch mit dem Kopplungsverbot. Ich persönlich denke, dass die Lösung im Double-Opt-in-Verfahren liegen wird, und zwar in der Bestätigungs-Mail, die der Interessent bekommt, wenn er sich in die Liste eingetragen hat. Um das korrekt abzuwickeln, muss er ja diese Mail bestätigen und da könnte man ihn auf die gegebene Einwilligung hinweisen.
Wie schon an anderer Stelle hingewiesen, ist das keine Seite für verbindliche Rechtsberatung, sondern hat den Zweck zu informieren, um Gefahren und Auswirkungen zu kennen und sich verantwortungsvoll mit den Details zu befassen. Wenn Du meine Ratschläge ungeprüft übernimmst und dadurch Schaden erleidest, bin ich nicht dafür haftbar. Bedenke auch, dass es in der ganzen Verordnungs-Geschichte jetzt noch keine perfekten und klare Prozesse gibt. Vieles wird sich erst über die Jahre hin herausstellen.
Wenn Du aber nachweisen kannst, dass Du Deine Prozesse und Verfahren der DSGVO angleichst und entsprechende Schritte unternommen hast, die Du auch dokumentiert hast, werden sich die Schwierigkeiten mit der Behörde und Abmahnstellen wahrscheinlich sehr in Grenzen halten.