In der Datenschutz-Grundverordnung gibt es 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Ein Grundsatz ist eine Maxime, ein Leitfaden, eine Leitlinie, die ein Fachgebiet oder ein Gesetz ausrichtet. Das Schlüsselwort als Gedankenhilfe zum besseren Verständnis ist eigentlich: „leitender Gedanke“. 

Die Grundsätze sind im Art.5/1-2 DSGVO festgelegt.

Personenbezogene Daten müssen somit nach diesen Grundsätzen verarbeitet werden:

Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit, Transparenz

Zweckbindung

Datenminimierung

Richtigkeit

Speicherbegrenzung

Integrität und Vertraulichkeit

Rechenschaftspflicht

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Wichtig! Das sind nicht alle Grundsätze der DSGVO. Im Kapitel 2 wo die Artikel 5 bis 11 zusammengefasst sind, werden die weiteren Grundsätze angeführt. 

Nochmalige Beschreibung in diesem Erwägungsgrund

Alle Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten werden im Erwägungsgrund 39 nochmals auf den Punkt gebracht. Man könnte diesen Erwägungsgrund „Grundsätze der personenbezogenen Datenverarbeitung“ nennen. Es wird mehr oder weniger beschrieben, wie sich der Gesetzgeber die Umsetzung dieser Grundsätze vorgestellt hat.

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